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Lange Rede, kurzer Sinn. (Schiller)

Erleichterter Zugang zu Hartz IV Leistungen in der Corona Pandemie

In der Corona Pandemie ist es zu zahlreichen Änderungen bei der Bewilligung von Hartz IV Leistungen gekommen, die  gerade für sozial schwache Familien einen erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen gewährleisten sollen. Dabei sind nicht nur Einmalleistungen, die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Pandemie ausgleichen sollen, erbracht worden. Auch Kosten, die in Verbindung mit Schulschließungen etc. entstehen, können bei bestehendem Leistungsbezug gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden.

So besteht die Möglichkeit, Zuschüsse für z.B. einen Laptop, Drucker oder ein Headset zu beantragen, soweit diese nicht von der Schule als Leihgeräte gestellt, werden und für die Teilnahme am Unterricht erforderlich sind. Auch bestehen Erleichterungen bei der Berücksichtigung der Wohnkosten und bei der Anrechnung von Vermögen. So findet für die Dauer von 6 Monaten keine Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten statt, sodass die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt werden können, auch wenn diese unangemessen sind.

Auch Vermögen wird zeitweise nicht berücksichtigt, sofern dieses nicht „erheblich“ ist. Bei vorläufig bewilligten Leistungen kann der Betroffene in Zeiträumen, die vom 01.03.2020- 31.03.2021 begonnen haben, selbst entscheiden, ob er eine endgültige Festsetzung wünscht. Corona Sonderzahlungen werden teilweise nicht als Einkommen angerechnet.

Im Einzelfall lohnt es sich also einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter zu stellen und für den Fall, dass eine Ablehnung erfolgt, diese entsprechend überprüfen zu lassen.

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